Neues Gleichbehandlungsgesetz in Österreich
Das neue Gleichbehandlungsgesetz schlägt hohe Wellen. Gerade jener Teil, der für mehr Transparenz bei den Gehältern und somit zu einer Verminderung des Einkommensunterschiedes zwischen Männern und Frauen führen soll, steht in der Kritik. Bisher mussten Stellen lediglich geschlechtsneutral ausgeschrieben werden. Ein Zuwiderhandeln kann mit einer Geldstrafe von 360 Euro bedacht werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass sich in vielen Fällen nicht einmal an die Ausschreibungsrichtlinien gehalten werden. Wenn ein "Kindermädchen (m/w)" ausgeschrieben wird fällt es schwer von einer geschlechtsneutralen Ausschreibung zu sprechen. Die Praxis zeigt auch, dass Stellen zwar geschlechtsneutral ausgeschrieben werden, im Auswahlprozess, das Geschlecht sehr wohl eine Rolle spielt. Dies lässt sich relativ leicht überprüfen. Wie viele Stellen wurden in einem Unternehmen in einem Zeitraum X ausgeschrieben und nach welchen Kriterien wurde dann tatsächlich besetzt (Geschlecht, Alter, Herkunft etc.)
Eine Neuerung besteht darin, dass nun auch die Gehälter ausgeschrieben werden müssen. Im derzeitigen Gesetzesentwurf heißt es: "Der/die Arbeitgeberin oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben und gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer Überzahlung hinzuweisen.“" Ein Zuwiderhandeln soll mit dem Einheitstarif von 360 Euro bedacht werden.
Auch neu ist, dass die Unternehmen einen Bericht erstellen sollen, der die Struktur der Lohnempfänger*innen im Betrieb abbildet. Der Bericht soll die Anzahl der Männer und Frauen in ihren jeweiligen Verwendungs- und/oder Funktionsgruppen wiedergeben (ebenso die Verwendungsgruppenjahre) und ein arbeitszeitbereinigtes Durchschnittseinkommen von Männern und Frauen in den jeweiligen Funktions- und/oder Verwendungsgruppen.
Der Bericht soll darüber hinaus anonymisiert werden um Rückschlüsse auf Einzelpersonen auszuklammern und ist nach Fertigstellung den Arbeitnehmer*innen zukommen zu lassen - entweder über die zuständigen Betriebsräte oder sollte keine gewerkschaftliche Vertretung vorhanden sein in geeigneter Form. Kritik ruft insbesondere Absatz 4 §11a in dem die Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer*innen zum Tragen kommt. Mit anderen Worten: alle im Unternehmen dürfen zwar die Zahlen und Einkommensunterschiede kennen, jedoch nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen, wobei "ein Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (...) keine Verschwiegenheitspflichtverletzung dar[stellen]." Zumindest etwas. Laut Gesetzestext kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht eine Geldstrafe von 2180 Euro nach sich ziehen. Nach Medienberichten wurde die Höchstbuße auf 360 Euro reduziert (im Gesetzesentwurf auf der Website des Parlaments jedoch nicht korrigiert: Stand 21. 01. 2011). Meiner Ansicht ist diese Geldstrafe - egal ob 2180 oder 1500 oder 360 Euro - eine Doppelstrafe. Die meisten Arbeitsverträge beinhalten die Verschwiegenheitsklausel und ein Zuwiderhandeln wird in vielen Fällen mit einer Kündigung bedacht. Im Sonderfall käme also noch neben der Kündigung eine Geldstrafe durch die Behörden.
Zudem drohen den Betrieben, die keine derartigen Berichte verfassen, keine Strafen, was laut ORF online für die zuständige Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) nicht wirklich tragisch sei.
Weitere Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetz betreffen Bestimmungen im Zugang zu Gütern, insbesondere die Vermietung von Wohnraum. Das Inserieren von Wohnungen muss ebenso diskrimnierungsfrei sein.
Eine Neuerung besteht darin, dass nun auch die Gehälter ausgeschrieben werden müssen. Im derzeitigen Gesetzesentwurf heißt es: "Der/die Arbeitgeberin oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben und gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer Überzahlung hinzuweisen.“" Ein Zuwiderhandeln soll mit dem Einheitstarif von 360 Euro bedacht werden.
Auch neu ist, dass die Unternehmen einen Bericht erstellen sollen, der die Struktur der Lohnempfänger*innen im Betrieb abbildet. Der Bericht soll die Anzahl der Männer und Frauen in ihren jeweiligen Verwendungs- und/oder Funktionsgruppen wiedergeben (ebenso die Verwendungsgruppenjahre) und ein arbeitszeitbereinigtes Durchschnittseinkommen von Männern und Frauen in den jeweiligen Funktions- und/oder Verwendungsgruppen.
Der Bericht soll darüber hinaus anonymisiert werden um Rückschlüsse auf Einzelpersonen auszuklammern und ist nach Fertigstellung den Arbeitnehmer*innen zukommen zu lassen - entweder über die zuständigen Betriebsräte oder sollte keine gewerkschaftliche Vertretung vorhanden sein in geeigneter Form. Kritik ruft insbesondere Absatz 4 §11a in dem die Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer*innen zum Tragen kommt. Mit anderen Worten: alle im Unternehmen dürfen zwar die Zahlen und Einkommensunterschiede kennen, jedoch nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen, wobei "ein Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (...) keine Verschwiegenheitspflichtverletzung dar[stellen]." Zumindest etwas. Laut Gesetzestext kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht eine Geldstrafe von 2180 Euro nach sich ziehen. Nach Medienberichten wurde die Höchstbuße auf 360 Euro reduziert (im Gesetzesentwurf auf der Website des Parlaments jedoch nicht korrigiert: Stand 21. 01. 2011). Meiner Ansicht ist diese Geldstrafe - egal ob 2180 oder 1500 oder 360 Euro - eine Doppelstrafe. Die meisten Arbeitsverträge beinhalten die Verschwiegenheitsklausel und ein Zuwiderhandeln wird in vielen Fällen mit einer Kündigung bedacht. Im Sonderfall käme also noch neben der Kündigung eine Geldstrafe durch die Behörden.
Zudem drohen den Betrieben, die keine derartigen Berichte verfassen, keine Strafen, was laut ORF online für die zuständige Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) nicht wirklich tragisch sei.
Weitere Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetz betreffen Bestimmungen im Zugang zu Gütern, insbesondere die Vermietung von Wohnraum. Das Inserieren von Wohnungen muss ebenso diskrimnierungsfrei sein.
spruecheklopfer - 21. Jan, 08:00